"Der am 17. Dezember 2020 eingereichte Normenkontrollantrag einer Golfplatzbetreibergesellschaft wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
Die derzeitige Sperrung der Golfanlagen für den Golfbetrieb ist für uns alle eine traurige Einschränkung. Leider muss das Golfspiel auch noch ein wenig warten, denn die Mutation des Covid-19 Erregers hat die Bund-Länder-Vertreter am 19. Januar veranlasst, den Lockdown bis zum 14. Februar zu verlängern. Das bedeutet auch, da die Bayerische Staatsregierung zum derzeitigen Zeitpunkt zu keinen Lockerungen bereit ist, dass der Betrieb der Golfanlage und die Nutzung für das Golfspiel bis einschließlich 14. Februar untersagt ist.
Der von uns unterstützte Antrag, die Verordnung für ungültig zu erklären, wurde abgelehnt. Die Anträge, der Beschluss und eine Stellungnahme des Anwalts haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht. Das Ergebnis ist umso bedauerlicher, als derzeit wegen der Schneelage, die Anlegung von Langlaufloipen und deren Nutzung auf zahlreichen Golfanlagen zulässig, bei Wegfall des Schnees aber die Ausübung des Golfsports untersagt ist. Wieso beim Langlaufen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus nicht, aber beim Golfspiel gefährlich ist, bleibt wohl ein Geheimnis bayerischer Politik. Denn in anderen Bundesländern mit wenigen Ausnahmen sind die Golfplätze nicht gesperrt. In Baden-Württemberg hat man das elegant so geregelt, dass die Ausübung des Individualsports auf weitläufigen Sportanlagen zulässig bleibt.
Gegen den Beschluss des VGH wäre nur noch eine Verfassungsbeschwerde möglich. Wir prüfen das, aber auch die Abwägung der damit verbundenen Kosten. Gleichzeitig gehen wir nach wie vor auf die Politik zu, um auch hier den Weg zu einer Öffnung der Golfplätze zu ebnen.
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